Satzung des Vereinsring Frankfurt am Main – Sossenheim e.V.

  • 1 Name und Sitz

1.1 Der Vereinsring führt den Namen „Vereinsring Frankfurt am Main – Sossenheim e.V.“ Er ist in das Vereinsregister unter Nummer 7077 eingetragen.

1.2 Der Vereinsring hat seinen Sitz in 65936 Frankfurt am Main.

1.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

  • 2 Zweck und Tätigkeit

2.1 Der Vereinsring bezweckt die Zusammenführung der in Frankfurt‐Sossenheim tätigen Vereine und Institutionen zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen den Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber und zur Koordinierung ihrer Bestrebungen.

2.2 In diesem Sinn erörtert und vertritt der Vereinsring allgemeine und bestimmte aktuelle Angelegenheiten.

2.3 Der Vereinsring enthält sich jeder auf einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Ziele eigener Gewinnbeteiligung gerichteten Betätigung. Die Durchführung von Volksfesten ist nicht als Betätigung dieser Art anzusehen.

2.4 Der Vereinsring dient dem Gemeinwohl und basiert auf gemeinnütziger Grundlage.

2.5 Der Vereinsring ist weder politisch, noch konfessionell gebunden. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

  • 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereinsrings (VRS) können in Frankfurt‐Sossenheim ansässige oder tätige Vereine und Institutionen werden, die ein gemäß ihrer Satzung aktives Vereinsleben führen.

3.2 Aufnahmeanträge sind schriftlich, unter Beifügung der Satzung/Geschäftsordnung an den Vorstand des VRS zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden VRS‐Mitglieder. Falls kein Widerspruch erhoben wird, kann durch Handerheben abgestimmt werden. Im Falle eines Widerspruches ist geheim abzustimmen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung. Dem Antragsteller ist die Ablehnung durch den VRS schriftlich mitzuteilen. Diese Entscheidung ist endgültig.

3.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den VRS in seinen Bestrebungen zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse zu beachten bzw. durchzuführen.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder durch Ausschluss des Mitgliedsvereins. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres in Form eines eingeschriebenen Briefes erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden VRS‐Mitglieder. Der Beschluss der VRS‐Mitgliederversammlung ist endgültig. Mit Austritt, Auflösung, Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem VRS.

  • 4 Beiträge

4.1 Der Beitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.2 Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vereinsring Sossenheim per Einzugsermächtigung eingezogen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer anderen Zahlungsweise zustimmen.

  • 5 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

  • 6 Der Vorstand.

6.1 Der Vorstand besteht aus:

‐ dem Vorsitzenden

‐ dem stellvertretenden Vorsitzenden

‐ dem Schriftführer

‐ dem Kassierer

‐ drei Beisitzern

6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

‐ Vorsitzenden

‐ stellvertretenden Vorsitzenden

‐ Schriftführer

‐ Kassierer

6.3 Der VRS wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten.

6.4 Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre (s. § 7 Jahreshauptversammlung).

6.5 Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

6.6 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

  • 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand schriftlich einberufen. Einmal jährlich ist nach Schluss des Geschäftsjahres (spätestens April) eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.

7.2 Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss mit einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in Textform (via Email oder Brief) erfolgen.

7.3 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

7.3.1 Bericht des Vorstandes

7.3.2 Bericht des Kassierers

7.3.3 Bericht des Kassenprüfers

7.3.4 Aussprache zu den Berichten

7.3.5 Entlastung des Vorstandes

7.3.6 Wahl des Vorstandes

Die Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig.

7.3.7 Wahl der Kassenprüfer

7.3.8 Wahl des Schiedsgerichts

7.3.9 Festlegung des Beitrages für das neue Geschäftsjahr

7.3.10 Terminabsprachen

7.3.11 Verschiedenes

7.4 Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

7.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht andere Mehrheiten gefordert sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst Satzungsänderungen sowie Beschluss zur Auflösung des VRS bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

7.6 Jeder dem Vereinsring angeschlossene Verein hat eine Stimme.

  • 8 Wahlen

8.1 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand gem. § 6.1 wird im zweijährigen Wechselturnus gewählt; während in einem Jahr der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer, werden im folgendem Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und ein Beisitzer gewählt.

8.1.1 Durch diese kontinuierliche Wahl ist eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Vorstandes gewährleistet.

8.2 Wahl der Kassenprüfer

8.2.1 Zwei Delegierte sind für die Dauer von zwei Jahren zu wählen und zwar im jährlichen Rhythmus so, dass jeweils einer der Gewählten im Amt bleibt.

8.2.2 Die Kasse ist einmal nach Jahresabschluss zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben das Recht, auch während des Geschäftsjahres zu prüfen.

8.3 Wahl des Schiedsgerichtes

8.3.2 Das Schiedsgericht wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es besteht aus 3 Vereinsvertretern, außerdem sind 2 Ersatzmitglieder zu wählen.

8.3.3 Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird bei Bedarf das von der Jahreshauptversammlung gewählte Schiedsgericht herangezogen. Ein Vorstandsmitglied des VRS kann, nicht stimmberechtigt, beratend an einer Schlichtung teilnehmen.

8.4 Die Wahlen erfolgen offen oder geheim. Ãœber das Wahlverfahren entscheidet die Versammlung.

  • 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, sofern es die Vereinsinteressen erfordern, vom VRSVorstand einberufen werden. Sie muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages einberufen werden, wenn mindestens 30% der angeschlossenen Mitgliedsvereine diese, unter Angaben von Gründen, beim Vorstand beantragen.

  • 10 Auflösung

Für den Fall der Auflösung des VRS (s. § 7.6) erhält das Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main das gesamte Vermögen des VRS unter der Bedingung, dass es zu gleichen Teilen an die Kindergärten in Frankfurt‐Sossenheim verteilt wird.

  • 11 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag durch Versammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine ernannt werden, wer sich um den VRS besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

  • 12 Protokolle

Ãœber alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere alle Anträge und Beschlüsse beinhalten muss. Es ist vom Schriftführer sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Diese Satzung tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. März 2014 (s. Protokoll).

Eintragung VR 7077 Fall 4, Eintragung 3

 

Frankfurt am Main, im März 2017

Franz Kissel

Vorsitzender